Satzung des Fördervereins Gemeinsam für Ramschied e.V.
Die Satzung ist durch Beschlussfassung in der Gründungsversammlung am 04.03.2026 in Kraft getreten.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
$ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlüsse, Niederschriften
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet „Förderverein – Gemeinsam für Ramschied“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ im Namen.
- Der Verein hat seinen Sitz im Stadtteil Bad Schwalbach-Ramschied.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Heimatpflege und der Ortsverschönerung
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke
im Stadtteil Bad Schwalbach-Ramschied.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Initiierung und Umsetzung von Projekten und Aktionstagen zur Pflege und Aufwertung des örtlichen Erscheinungsbildes und der Infrastruktur (z. B. Grün- und Freiflächen, Spielplätze, Wanderwege), von Kulturveranstaltungen, geführten thematischen Wanderungen zur Geschichte Ramschieds, Dorffesten und sonstigen Veranstaltungen zur Stärkung des Dorflebens in Kooperation mit dem Ortsbeirat und bestehenden Vereinen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung benannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. In der Mitgliederversammlung haben diese eine Stimme.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/ der Bewerber*in kein Rechtsmittel zu.
- Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung beschlossen.
- Die Mitgliedschaft endet
• bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
• bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
• durch Austritt oder durch Ausschluss. - Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1. November des Jahres mitzuteilen.
- Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
$ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon an den Vorstand zu wenden. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, dem Vorstand die postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar nach Möglichkeit im 1. Quartal des Kalenderjahres.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt i. d. R. per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der/die Versammlungsleiter*in hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/ die 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Eine geheime und schriftliche Stimmabgabe erfolgt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- die Wahl der Kassenprüfer*innen;
- die Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftspläne;
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von dessen Stellvertretung oder dem/der Schatzmeister*in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter*in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlungsleitung bestimmt eine*n Protokollführer*in.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- der / dem Vorsitzenden;
- der / dem stellvertretenden Vorsitzenden;
- der / dem Kassierer*in;
- der / dem Schriftführer*in
- bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens jedoch bis zum Ablauf der Wahlperiode weiterführen.
- Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 im BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere übernimmt er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Führen der Bücher;
- Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Der Vorstand kann darüber hinaus Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde zwingend verlangt wurden.
- Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
§ 8 Ausschüsse
Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Ausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
§ 9 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstands zwei Personen zu Kassenprüfer*innen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer*innen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 10 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlüsse, Niederschriften
- Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter ältestes Vorstandsmitglied die Leitung.
- Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
- Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
- Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch seine Vertretung oder ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützigen Ramschieder Vereine anteilig deren Mitgliederzahl. Die begünstigten Vereine haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Stadtteil Ramschied zu verwenden.